14.01.2016 (Aktualisiert 18:48 Uhr)

Südumfahrung: Urteil folgt nächste Woche

Verwaltungsgericht verhandelt über Klage eines Klufterner Landwirts

Südumfahrung: Urteil folgt nächste Woche

Markdorf sz Vor dem Verwaltungsgericht in Sigmaringen ist am Donnerstag die Klage eines Klufterner Landwirts zum Planfeststellungsbeschluss für die Südumfahrung Markdorf verhandelt worden. Kläger und Beklagte – das Regierungspräsidium (RP) Tübingen als Vertretung für das Land Baden-Württemberg – tauschten in der rund fünfstündigen Sitzung ihre Argumente aus. Die mündliche Verhandlung wurde am Nachmittag beendet. Die Entscheidung der Richter um den Vorsitzenden Dr. Franz-Christian Mattes wird für Ende der kommenden Woche erwartet.

Die rund drei Kilometer lange Trasse der geplanten Südumfahrung von Markdorf führt vom ehemaligen Haslacher Hof bis hin zur Kreisstraße Richtung Kluftern auf Höhe der Firma Wagner. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hatte ein Klufterner Grundeigentümer und Landwirt im Februar 2014 Klage eingereicht. Unterstützt wird er von der Initiative „Pro Kluftern“, die unter anderem Spenden sammelt, um bei den Prozesskosten zu helfen. Der Kläger und sein Anwalt Dr. Tobis Lieber sehen im Planfeststellungsverfahren unter anderem Mängel in der Straßeneinordnung, Berücksichtigung des Naturschutzes und des Eingriffs in das Eigentum. Der Kläger besitzt und pachtet Flächen, die vom Straßenbau betroffen wären.

Einordnung der Straße

Kläger: Aus Sicht des Klägers ist die Einstufung der Südumfahrung als Kreisstraße falsch. Sie würde die Funktion einer Landes- oder Bundesstraße erfüllen. Entsprechend müssten mit einem anderen Straßenbaulastträger – also Land oder Bund – auch andere Vorschriften eingehalten werden. Zudem erfülle die Südumfahrung nur in Zusammenhang mit anderen Straßenbauprojekten wie den Ortsumfahrungen von Bermatingen und Kluftern ihren Zweck der Entlastung.

RP: „Nur weil der Verkehr der Südumfahrung die Ortsdurchfahrt von Markdorf als Bundesstraße entlastet, ist nicht zwingend der Bund verantwortlich“, argumentierte Petra Stark, Leitende Regierungsdirektorin im RP. Wäre es eine Umfahrung der Bundesstraße, müsse sie rund um Markdorf führen und dürfe nicht nur ein Teilstück sein. Der Verkehr der B33 sei auch nicht zwingend auf dem Bundesfernstraßennetz unterwegs, sondern habe Ursprung und Ziel innerörtlich oder innerhalb des Kreises und der Nachbarkreise.

Naturschutz

Kläger: Beim Planfeststellungsverfahren wurde aus Sicht des Klägers ein Gewässersystem aufgrund seines herausragenden Bachmuschelvorkommens nicht als potenzielles Fauna-Flora-Habitat berücksichtigt.

RP: Der Gewässerökologe Jürgen Trautner erläuterte, dass das bedeutende Vorkommen der Bachmuschel im Bereich bekannt ist, die Größenordnung sich allerdings erst später herausstellte. „Aus fachlicher Sicht drängt sich aber auch heute noch nicht die Einstufung als Schutzgebiet auf“, sagte Trautner. Denn das vorhandene Gewässersystem von Mühlbach und Brunisach sei insgesamt relativ kurz. Optimale Rahmenbedingungen seien nicht nur von der Bestandsgröße, sondern auch von einer langfristigen Realisierbarkeit eines Bachmuschelsystems abhängig.

Landwirtschaftliches Wegenetz

Kläger: Aus Sicht des Klägers wäre es existenzgefährdend für den landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Straße in ihrer geplanten Form kommen würde. Denn durch Veränderungen im landwirtschaftlichen Wegenetz müsste er deutlich größere Wege zurücklegen, um zu seinen Äckern und Wiesen zu kommen. Laut Anwalt Lieber ist es für zahlreiche Betriebe existenziell, dass es eine Brücke über die Südumfahrung gebe.

RP: Starks Stellvertreter Rainer Prußseit wies darauf hin, dass bereits im Planfeststellungsbeschluss schriftlich festgehalten ist, dem Eigentümer ein Angebot für Tauschflächen zu unterbreiten und besondere Situation zu berücksichtigen.

Eingriff in das Eigentum

Im Planfeststellungsbeschluss ist berücksichtigt, dass das gepachtete Gelände der Segelflieger aufgrund des Straßenneubaus um einige Meter nach Nordwesten verschoben werden müsste. Da in dem Bereich auch eine Grabenverlegung samt Gestaltung des Gewässerrandstreifens geplant ist, würde der klagende Landwirt eine 15 Quadratmeter große Ecke seines insgesamt 15377 Quadratmeter großen Grundstücks verlieren.

Kläger: Aus Sicht des Klägers ist das Vorgehen unzulässig. Denn das Anlegen eines Segelflugplatzes sei genehmigungspflichtig. Ein entsprechender Antrag liege nicht vor, dessen Genehmigung würde aber im Planfeststellungsbeschluss bereits vorweggenommen. Anwalt Lieber kritisierte, dass die Interessen des Vereins, der in dem Bereich keine Flächen besitze, höher eingestuft würden als die eines Eigentümers.

RP: Prußseit versicherte: „Im Rahmen des Verfahrens wurde auf Grundlage der Planung mit dem entsprechenden Referat im RP abgeklärt, ob die Verlegung des Platzes genehmigungsfähig wäre. Das wurde bejaht.“ Sollte es keinen Antrag geben, würde auch die Verlegung gar nicht erfolgen. Stark ergänzte: Es ist nur vom Kläger Einwand zu dieser Angelegenheit gekommen. Es ist ein minimaler Eingriff in ein Riesengrundstück.“ Sie zog aber aufgrund weiterer Kritik von Klägeranwalt Liebert ein Schriftstück hervor. Demzufolge würde auf die Ausgleichsmaßnahme am Gewässerrandstreifen verzichtet.

In seinem Schlusswort wies Klägeranwalt Liebert auf die wechselhafte Vorgeschichte des Straßenbauprojektes hin. Ursprünglich sollte es den Ost-West-Verkehr abwickeln, sei aber schließlich zu einer Ortsumfahrung von Markdorf geworden. „Die Straße macht nur Sinn im Kontext mit anderen Vorhaben und wir halten sie in ihrer jetzigen Form nicht nur für unsinnig, sondern auch rechtswidrig“, sagte Liebert.

Petra Stark vom RP betonte: „Wir ziehen die Betroffenheit nicht in Zweifel und haben Verständnis für die Sorgen und Belange.“ Doch die landwirtschaftlichen Interessen seien nur ein Teil, den es zu berücksichtigen gelte. Auch sei sie überzeugt, dass die Ortsumfahrung zu Recht als eine Kreisstraße planfestgestellt worden sei.